Die
Lärmkartierung gibt wichtige Hinweise auf die entlang von
Hauptverkehrsstraßen und Haupteisenbahnstrecken bestehenden
Lärmauswirkungen
und –probleme. Ein direkter Vergleich der Werte der
Lärmkartierung mit den in
Deutschland verbindlich eingeführten Grenzwerten für
die „Lärmvorsorge“
(Verkehrslärmschutzverordnung / 16. BImSchV) und
„Lärmsanierung“ (Richtlinien
für den Verkehrslärmschutz an
Bundesfernstraßen in der Baulast des Bundes /
VLärmSchR
97) ist aufgrund unterschiedlicher Berechnungsverfahren nur
eingeschränkt
möglich. Insbesondere kann aus den Lärmkarten kein
individueller Anspruch auf
die Durchführung von
Lärmminderungsmaßnahmen abgeleitet werden. Aufgrund
der
pauschalen Berechnungsweise sind die Ergebnisse der
Lärmkartierung nicht
gebäudescharf.
Die nationalen
Grenzwerte (16. BImSchV und VLärmSchR 97) korrespondieren
mit nationalen Berechnungsverfahren und Anwendungsbestimmungen. Sie
sind zur
Darstellung in den Lärmkarten und zur Orientierung
abstrakt-generell in den LDEN
und LNight umgerechnet worden. Die nationalen Interims-
Berechnungsverfahren
für die strategische Lärmkartierung basieren zwar
ebenfalls grundsätzlich auf
den nationalen Berechnungsverfahren, sie sind jedoch an die Vorgaben
der EG-Richtlinie
angepasst worden.
Die
Verkehrslärmschutzverordnung gilt für den Neubau oder
die
wesentliche Änderung von Straßen- und Schienenwegen.
Grenzwerte für den
Lärmschutz (Lärmvorsorge) sind von der Gebietsnutzung
abhängig.
Richtlinien
für den Verkehrslärmschutz an
Bundesfernstraßen in der
Baulast des Bundes (VLärmSchR 97) auf der Grundlage des
Bundeshaushaltsgesetzes
(VLärmSchR 97) gilt für bestehende
Bundesfernstraßen in der Baulast des Bundes.
Die Grenzwerte für den Lärmschutz
(Lärmsanierung) sind von der Gebietsnutzung abhängig.
Für die
Gebietsnutzung „Kerngebiete, Dorfgebiete und
Mischgebiete“
sind die abstrakt-generell in LDEN und LNight umgerechneten nationalen
Grenzwerte zur Orientierung eingetragen:
|
|
Tag |
|
Nacht |
|
|
|
national |
LDEN |
national |
Lnight |
|
16. BImSchV |
64 |
65 |
54 |
54 |
|
VLärmSchR
97 |
72 |
73 |
62 |
62 |