Die Lärmkartierung gibt wichtige Hinweise auf die entlang von Hauptverkehrsstraßen und Haupteisenbahnstrecken bestehenden Lärmauswirkungen und –probleme. Ein direkter Vergleich der Werte der Lärmkartierung mit den in Deutschland verbindlich eingeführten Grenzwerten für die „Lärmvorsorge“ (Verkehrslärmschutzverordnung / 16. BImSchV) und „Lärmsanierung“ (Richtlinien für den Verkehrslärmschutz an Bundesfernstraßen in der Baulast des Bundes / VLärmSchR 97) ist aufgrund unterschiedlicher Berechnungsverfahren nur eingeschränkt möglich. Insbesondere kann aus den Lärmkarten kein individueller Anspruch auf die Durchführung von Lärmminderungsmaßnahmen abgeleitet werden. Aufgrund der pauschalen Berechnungsweise sind die Ergebnisse der Lärmkartierung nicht gebäudescharf.

 

Die nationalen Grenzwerte (16. BImSchV und VLärmSchR 97) korrespondieren mit nationalen Berechnungsverfahren und Anwendungsbestimmungen. Sie sind zur Darstellung in den Lärmkarten und zur Orientierung abstrakt-generell in den LDEN und LNight umgerechnet worden. Die nationalen Interims- Berechnungsverfahren für die strategische Lärmkartierung basieren zwar ebenfalls grundsätzlich auf den nationalen Berechnungsverfahren, sie sind jedoch an die Vorgaben der EG-Richtlinie angepasst worden.

 

Die Verkehrslärmschutzverordnung gilt für den Neubau oder die wesentliche Änderung von Straßen- und Schienenwegen. Grenzwerte für den Lärmschutz (Lärmvorsorge) sind von der Gebietsnutzung abhängig.

 

Richtlinien für den Verkehrslärmschutz an Bundesfernstraßen in der Baulast des Bundes (VLärmSchR 97) auf der Grundlage des Bundeshaushaltsgesetzes (VLärmSchR 97) gilt für bestehende Bundesfernstraßen in der Baulast des Bundes. Die Grenzwerte für den Lärmschutz (Lärmsanierung) sind von der Gebietsnutzung abhängig.

 

 

Für die Gebietsnutzung „Kerngebiete, Dorfgebiete und Mischgebiete“ sind die abstrakt-generell in LDEN und LNight umgerechneten nationalen Grenzwerte zur Orientierung eingetragen:

 

 

Tag

 

Nacht

 

 

national

LDEN

national

Lnight

16. BImSchV

64

65

54

54

VLärmSchR 97

72

73

62

62


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